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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11   

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https://dejure.org/2012,11054
OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11 (https://dejure.org/2012,11054)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2012 - 6 B 4.11 (https://dejure.org/2012,11054)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 (https://dejure.org/2012,11054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 113 Abs 5 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 S 2 Nr 2 WoGG 2009, § 3 Abs 2 WoGG 2009, § 21 Nr 3 WoGG 2009
    Wohngeld; Antragsablehnung wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme; vorhandenes Vermögen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 113 Abs 5 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 S 2 Nr 2 WoGG 2009, § 3 Abs 2 WoGG 2009, § 21 Nr 3 WoGG 2009, § 24 Abs 2 S 1 WoGG 2009, § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2, § 398 S 2 BGB
    Wohngeld; Bewilligungszeitraum; Antragstellung; missbräuchliche Inanspruchnahme; erhebliches Vermögen; Kapitalvermögen; Grundvermögen; Freibetrag; 60.000 Euro; 80.000 Euro; Orientierungswert; Einzelfall; Alterssicherung; Altersvorsorge; Zweckbestimmung; Einkommen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11
    Hierfür hat es an die Bezugnahme früherer Fassungen des Wohngeldgesetzes auf das Vermögensteuergesetz - VStG - angeknüpft, das mittlerweile im Hinblick auf eine vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37.91 - (BVerfGE 93, 121 ff.) beanstandete Ungleichbehandlung von Grund- und sonstigem Vermögen keine Anwendung mehr findet.
  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11
    Die Erfüllung des Missbrauchstatbestandes hängt daher davon ab, ob die Gesamtumstände des Einzelfalles den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche der Intention des Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68/90 -, BVerwGE 91, 82 ff., Rn. 26 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09

    Wohngeld; Vermögen; Vermögensteuer; Vermögensteuerfreibetrag; Missbrauch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11
    Diese Frage kann vor dem dargelegten Hintergrund nicht im Sinne einer starren Wertgrenze beantwortet werden, sondern hängt ebenfalls jeweils von den konkreten Umständen ab, die der Einzelfall aufweist, zumal der Gesetzgeber selbst gerade keine eindeutige Vermögensgrenze bestimmt hat, ab der die Inanspruchnahme von Wohngeld als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (gegenüber einer starren Grenze insoweit kritisch schon: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 -, Rn. 13 bei juris).
  • VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11

    Anspruch auf Wohngeld bei vorhandenem Vermögen; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die ebenfalls den Kläger betreffende, vom Senat beigezogene Streitakte VG 21 K 237.11 nebst Verwaltungsvorgang und PKH-Heft sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
  • VGH Bayern, 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11
    Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt (VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 -, Rn. 13 bei juris zur Vorgängervorschrift in § 18 Nr. 6 WoGG 2002).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

    Die Frage, welcher Orientierungswert Ausgangspunkt der Prüfung ist, wurde ebenso offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -: 61.000 ?, Ziffer 21.36 der Verwaltungsvorschriften: 60.000 ?, VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 -: 80.000 ?; OVG Berlin-Brandenburg: offen gelassen mit Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 -) wie die Frage, ob nach Erreichen des Rentenalters Schonvermögen für Altersvorsorge noch Berücksichtigung finden kann.(Rn.19).

    Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung - hier Januar 2018 - maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12).

    Dabei kann dahinstehen, ob als Orientierungswert nur der in § 6 Abs. 1, 1. Alt. des Vermögensteuergesetzes bestimmte Wert von rund 61.000 ? heranzuziehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 14 [in dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen alleinstehenden, unverheirateten, erwerbsfähigen, unter 60 Jahre alten Mann, für den nur § 6 Abs. 1, 1. Alt. einschlägig war]), oder ein weiter abgerundeter Betrag von 60.000 ?, wie es Ziffer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift vorsieht, ob dieser Wert entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortgeschrieben werden sollte (so die Kammer noch mit Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris [wobei sich für 2009 ein Wert von rund 80.000 ? ergab]; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem hierzu ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17) oder ob auch die weiteren in § 6 des Vermögensteuergesetzes genannten Werte heranzuziehen sind (so ergab sich nach § 6 Abs. 1, 2. Alt. des Vermögenssteuergesetzes im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ein Freibetrag von rund 123.000 ? und nach Absatz 3, 1. Alt. der Vorschrift ein weiterer Freibetrag für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, von rund 26.000 ?).

    Bei dieser Bewertung hat die Kammer (insbesondere) berücksichtigt, über welches Einkommen der Haushalt verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder leben (vgl. zu diesen Kriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 15).

    Die Berücksichtigung von Vermögen als Altersvorsorge setzt nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer eine entsprechende Zweckbestimmung des Vermögens voraus, an der es hier fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 28).

  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22

    Anspruch auf Wohngeld: Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung

    Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung - hier November 2021 - maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12).

    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27).

    So fordert es für die wohngeldrechtliche Berücksichtigung von Vermögen als Altersvorsorge eine entsprechende Zweckbestimmung des Vermögens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 28).

    Bei dieser Bewertung hat die Kammer (insbesondere) berücksichtigt, über welches Einkommen die Klägerin verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt (vgl. zu diesen Kriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 15).

  • VG Berlin, 08.09.2015 - 21 K 285.14

    Kein Wohngeld nach "Frauentausch"

    Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung (hier Februar 2014) maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrundezulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - Juris Rdnr. 12).
  • VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19

    Bewilligung von Wohngeld

    Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11

    Anspruch auf Wohngeld bei vorhandenem Vermögen; Bindungswirkung eines

    Der Kläger trug mit der hiergegen eingelegten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 6 B 4.11) vor, zwar dürften die Feststellungen zur Bestimmung des Vermögensfreibetrages unter Heranziehung der Vorschriften des Vermögensteuergesetzes und Hochrechnung der dort enthaltenen Freibetragsgrenzen im Allgemeinen zutreffend sein.

    Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2011 erhobene, vorliegende Klage, mit der der Kläger seine Begründung im Berufungsverfahren OVG 6 B 4.11 wiederholt, insbesondere erneut eine Wertlosigkeit des Grundstückes in Q... geltend macht.

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers im vorangegangenen Wohngeldverfahren mit Urteil vom 28. März 2012 zurückgewiesen (OVG 6 B 4.11).

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - (Juris) wie folgt ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 15.10.2020 - 3 A 229/19

    Wohngeld; Vermögen; missbräuchliche Inanspruchnahme; Vermögensgrenze;

    Der Schutz von Altersvorsorgevermögen entspricht der Literatur und Rechtsprechung (Stadler u. a., Kommentar zum WoGG, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2019, § 21 Rn. 107 ff. m. w. N.; hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 -, juris Rn. 26 ff.).
  • VG Berlin, 14.05.2021 - 21 K 194.20

    Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld: Einschätzungen der

    Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 10.12.2013 - 21 K 118.13

    Wohngeldrecht - missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld bei Einkommen durch

    Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung (hier März 2012) maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrundezulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - Juris Rdnr. 12).
  • VG Gera, 15.02.2018 - 6 K 669/16

    Wohngeld in Form des Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

    Die Frage, ob das Verhalten eines Antragstellers im Sinne des Missbrauchstatbestandes des § 21 Nr. 3 WoGG zu missbilligen ist, ist dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, Az.: OVG 6 B 4.11, Rn. 14a, juris).
  • VG Berlin, 13.12.2022 - 21 K 126.22

    Bewilligung von Wohngeld: Ausschlussgrund einer missbräuchlichen Inanspruchnahme

    Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12).
  • VG Cottbus, 21.06.2021 - 8 K 998/16
  • VG Potsdam, 24.10.2022 - 13 K 2539/20
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